Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Satzung

Tierschutzverein hoffen, retten, lieben e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein hoffen, retten, lieben e. V. Er ist Mitglied im Landesverband Saarland e. V. des Deutschen Tierschutzbundes.
Der Verein hat seinen Sitz in 66583 Spiesen-Elversberg.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient dem Tier-, Arten und Naturschutz.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Überprüfung artgerechter Tierhaltung, Verhütung von Tierquälerei, oder Tiermisshandlung und TiermissbrauchAufnahme und Vermittlung von TierenPflege alter sowie kranker TiereVertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, besonders auch unter der JugendAufklärung, Belehrung über TierschutzproblemeFörderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Recht auf artgerechte Existenz unserer MitgeschöpfeVeranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das TSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
(2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

Aufklärungsarbeit über Aufgaben und Ziele des Vereins mittels Nutzung der Medien, öffentlicher Veranstaltungen, Infoständen.Teilnahme an Aktivitäten des Deutschen Tierschutzbundes (DTSchB) und seines saarländischen Landesverbandes zur Verbesserung des Tierschutzes Kooperation mit Umwelt- und Naturschutzgruppen, Tierärzten, Amtsveterinären und Ordnungsämtern zur Gewährleistung einer artgerechten Unterbringung von Fund- und herrenlosen Tieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Tierschutzverein hoffen, retten, lieben e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.



§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Juristische Personen, Vereine, oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller/ die Antragstellerin ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, schriftlich erklärt werden mussdurch Ausschlussdurch den Tod
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand istwenn es den Vereinsfrieden stört, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, oder die Tierschutzbestrebungen allgemein schädigt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der/ die Betroffene hat die Möglichkeit gegen Ausschluss Widerspruch in der folgenden Mitgliederversammlung einzulegen. Deren Entscheidung ist dann unanfechtbar.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, oder Spenden ist ausgeschlossen.

(7) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich im Tierschutz im Allgemeinen, oder im Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.



§ 5 Beiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Beitrages von juristischen Personen, Vereinen, oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.



Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.



§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

Der VorstandDie Mitgliederversammlung



§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem/ der 1. Vorsitzendendem/ der 2. Vorsitzendendem/ der Schriftführer/ indem/ der Kassenwart/ in (Kassierer/ in)dem/ der Rechnungsprüfer/ inDie Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuleiten. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 6 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 9 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Durchführung der Beschlüsse der MitgliederversammlungErstellen des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Jahresberichtes und RechnungsabschlussesVorbereitung der MitgliederversammlungEinberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen MitgliederversammlungenOrdnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Endes des VereinsAufnahme und Streichung von VereinsmitgliedernAnstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Ein jeder von beiden ist einzeln vertretungsberechtigt.



§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/ von der 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch, oder mündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/ die 1. Vorsitzende, bei dessen/ deren Abwesenheit der/ die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/ der 1. Vorsitzenden, die dessen/ deren Verhinderung von dem/ der 2. Vorsitzenden, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem/ der Vorsitzenden und von dem/ der Kassierer/ in zu unterzeichnen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder (§ 6) sind dem Vorstand mindestens 7 Tage vor Stattfinden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des VorstandesWahl und Amtsenthebung der Mitglieder des VorstandesFestsetzung der Höhe und Fälligkeit des MitgliedsbeitragesVerleihung und Anerkennung der EhrenmitgliedschaftBeschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des VereinsBeratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende FragenDie Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von
4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen ebenfalls einer 3/4 Stimmenmehrheit. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, Stimmen, deren Ungültigkeit der/ die Versammlungsleiter/ in feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der/ die Kandidat/ in mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/ dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/ der Schriftführer/ in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(6) Die Wahl zum Vorstand ist von einem/ einer von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter/ in durchzuführen.



§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der jeweiligen Tagungsleiter/ in und der/ dem Schriftführer/ in zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.



§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dies bedarf einer 4/5 Mehrheit (§ 11 Abs. 4). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 14 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung müssen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt werden.



§ 15 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2007 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung durch das Amtsgericht – Registergericht in Kraft.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?